Schulordnung

1. Die Musikschule übernimmt mit Eintritt des Schülers die Gewähr für die Erteilung eines geregelten und zeitgemäßen Unterrichtes nach einem festen Lehrplan in den vorgesehenen Unterrichtszeiten.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Musikschule hat bei der zu Beginn eines jeden Schuljahres vom Direktor durchzuführenden Schülereinschreibung zu erfolgen. Durch die Anmeldung wird kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Aufnahme begründet.

3. Die Aufnahme erfolgt bindend jeweils für ein Schuljahr. Bei der Aufnahme nimmt der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter durch Unterschrift die Bestimmungen dieser Schulordnung verbindlich zur Kenntnis.

4. Der Schulkostenbeitrag versteht sich als Jahresbeitrag und wird jährlich von der Stmk. Landesregierung festgelegt. Bei einer vorzeitigen Abmeldung bzw. einer verspäteten Anmeldung ist jedenfalls der gesamte Jahresbeitrag zu bezahlen. Nur aus triftigen Gründen (Ortswechsel o.ä.) kann eine entsprechende Ausnahme genehmigt werden.

5. Die Unterrichtszeiten für die einzelnen Haupt-, Pflicht- und Ergänzungsfächer werden von den Lehrern nach Zustimmung durch den Direktor festgesetzt.

6. Die festgelegten Unterrichtsstunden sind regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Unterrichtsstunden, welche von den Schülern versäumt oder verspätet besucht werden, werden nicht nachgegeben.

7. Die Teilnahme an den Schulveranstaltungen ist je nach Erfordernis für den Schüler verpflichtend.

8. Der Schüler hat durch sein Verhalten und seine Mitarbeit im Unterricht sowie in den Veranstaltungen der Schule die Unterrichtsarbeit zu fördern und sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

9. Ungebührliches Benehmen, insbesondere das Herumlaufen auf Stiegen und Gängen, Lärmen im Schulgebäude, sowie Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind ausnahmslos verboten.

10. Jede Beschädigung von Schuleinrichtungen oder von der Schule entliehenen Instrumenten und Archivalien geht zu Lasten des betreffenden Schülers bzw. dessen Erziehungsberechtigten.

11. Soweit vorhanden, können von der Schule Instrumente und Archivalien von den Schülern entlehnt werden. Diese sind im gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie übernommen wurden. Zugleich setzt die Stammsitzgemeinde eine entsprechende Leihgebühr fest. Beschädigungen gehen zu Lasten des Entlehners.

12. Der Schulerhalter haftet nicht für Instrumente und Notenmaterial, das in den Räumlichkeiten der Musikschule und der dislozierten Unterrichtsorte, aus welchen Gründen auch immer, deponiert wurde.